LSG Hessen - Urteil vom 19.06.2023
L 5 R 217/20
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 14.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 142/19

LSG Hessen - Urteil vom 19.06.2023 (L 5 R 217/20) - DRsp Nr. 2023/15629

LSG Hessen, Urteil vom 19.06.2023 - Aktenzeichen L 5 R 217/20

DRsp Nr. 2023/15629

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 14. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Der 1963 geborene Kläger war bis zum 14. November 2016 bei der Bundeswehr als Zivilbeschäftigter tätig, bevor er arbeitsunfähig erkrankte und ab dem 15. November 2016 Krankengeld bezog. Er beantragte am 3. April 2018 Arbeitslosengeld bei der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Korbach, deren Ärztlicher Dienst in der Stellungnahme der Gutachterin B. vom 10. August 2018 nach Auswertung des medizinischen Berichtswesens (Befundbericht der Berufsausübungsgemeinschaft C./D. vom 6. Juli 2018, Abschlussbericht der Vitos Klinik Gießen-Marburg für Psychiatrie und Psychotherapie vom 13. Januar 2017, Arztbriefe der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie E. <vormals W.> vom 17. Januar 2017, 4. Mai 2018 und 12. Juli 2018) ausgehend von den Diagnosen

schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome,

Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung,