LSG Hessen - Urteil vom 20.12.2010
L 9 AS 239/08
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 727/07

LSG Hessen - Urteil vom 20.12.2010 (L 9 AS 239/08) - DRsp Nr. 2011/20677

LSG Hessen, Urteil vom 20.12.2010 - Aktenzeichen L 9 AS 239/08

DRsp Nr. 2011/20677

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Berufungsverfahren noch höhere Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007.

Der Kläger bezieht von der Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) seit dem 1. Januar 2005. Er ist alleinstehend und bewohnt eine 68,12 m² große Wohnung.

Mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen in Höhe von monatlich 876,55 Euro für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 28. Februar 2005. Auf die Kosten der Unterkunft und Heizung entfielen 531,55 Euro (Grundmiete 400,55 Euro, Vorauszahlungen auf die Betriebskosten 91,00 Euro und auf die Heizkosten 83,00 Euro). Gleichzeitig forderte die Beklagte den Kläger zur Senkung der nicht angemessenen Unterkunftskosten auf. Im Fall des Klägers betrage die angemessene Miete nach der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) einschließlich Nebenkosten 370,00 Euro. Die Unterkunftskosten seien in tatsächlicher Höhe nur noch für sechs Monate anzuerkennen.