LSG Hessen - Urteil vom 24.09.2008
L 4 KA 43/07
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 1027/06

LSG Hessen - Urteil vom 24.09.2008 (L 4 KA 43/07) - DRsp Nr. 2009/3634

LSG Hessen, Urteil vom 24.09.2008 - Aktenzeichen L 4 KA 43/07

DRsp Nr. 2009/3634

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 220,- EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Honorarfestsetzung für die Quartale II/04 und III/04 die so genannte Praxisgebühr in zutreffender Höhe angerechnet wurde.

Der Kläger ist als Frauenarzt zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz A-Stadt zugelassen.