Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Streitwert wird auf 220,- EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Honorarfestsetzung für die Quartale II/04 und III/04 die so genannte Praxisgebühr in zutreffender Höhe angerechnet wurde.
Der Kläger ist als Frauenarzt zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz A-Stadt zugelassen.
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