LSG Hessen - Urteil vom 26.11.2008
L 4 KA 65/07
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 06.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KA 2038/04

LSG Hessen - Urteil vom 26.11.2008 (L 4 KA 65/07) - DRsp Nr. 2010/9986

LSG Hessen, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen L 4 KA 65/07

DRsp Nr. 2010/9986

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.675,34 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch um sachlich-rechnerische Berichtigungen betreffend die Quartale III/98 bis II/03, soweit die Beklagte die von der Klägerin während Sprechstundenzeiten an Samstagen nach Abschnitt B I. 3. (Nacht-, Wochendend-, Feiertagsgebühren) Nr. 5 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) abgerechneten Leistungen als Leistungen nach Nr. 6 EBM-Ä richtig gestellt hat.

Die Mitglieder der Klägerin, einer Gemeinschaftspraxis mit Sitz in A-Stadt, sind als Fachärzte für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.