LSG Hessen - Urteil vom 27.02.2008
L 4 KA 43/06
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 719/05

LSG Hessen - Urteil vom 27.02.2008 (L 4 KA 43/06) - DRsp Nr. 2010/17904

LSG Hessen, Urteil vom 27.02.2008 - Aktenzeichen L 4 KA 43/06

DRsp Nr. 2010/17904

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 29. März 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.489,00 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist noch die sachlich-rechnerische Berichtigung der Honorarabrechnungen der Quartale II/04 und III/04 hinsichtlich der bei Neugeborenen erbrachten Leistungen nach Nrn. 1 (Ordinationsgebühr), 5 (Nacht-, Wochenend-, Feiertagsgebühr), 28 (Regelvisite auf der Belegstation) und 7200 (Kostenersatz bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) streitig.

Der Kläger ist als Frauenarzt mit der Zusatzbezeichnung Zytologie mit Praxissitz in AStadt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er ist zugleich Belegarzt in der Klinik X, in der eine kinderärztliche Station nicht vorhanden ist.

Mit Bescheid vom 22. Januar 2004 nahm die Beklagte eine sachlich-rechnerische Berichtigung der Honorarabrechnungen des Klägers für das Quartal III/03 vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 3. Februar 2004 Widerspruch.