LSG Hessen - Urteil vom 28.03.2008
L 5 R 32/07
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 RJ 1415/03

LSG Hessen - Urteil vom 28.03.2008 (L 5 R 32/07) - DRsp Nr. 2010/4193

LSG Hessen, Urteil vom 28.03.2008 - Aktenzeichen L 5 R 32/07

DRsp Nr. 2010/4193

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 12. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) um die ungekürzte Anerkennung der von der Klägerin in der Zeit vom 1. April 1969 bis zum 26. September 1976, vom 1. November 1976 bis zum 31. Dezember 1977 sowie vom 9. September 1986 bis zum 29. Februar 1988 in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten.

Die 1935 in L./B. geborene Klägerin kam am 13. April 1990 als Aussiedlerin von Rumänien nach Deutschland. Sie erwarb am 15. September 1992 durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit und ist im Besitz des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge "A".

Den Eintragungen im rumänischen Arbeitsbuch und den vorgelegten Arbeitsbescheinigungen zufolge war die Klägerin im Herkunftsgebiet unter anderem wie folgt beschäftigt:

01.04.1969 bis 26.09.1976 Geflügelpflegerin bzw. Milchfrau Landwirtschaftliche Experimentierstation in L.

01.11.1976 bis 31.12.1977 Konfektionsarbeiterin bzw. Maschinennäherin Hutfabrik "L." in P.

09.09.1986 bis 29.02.1988 unqualifizierte Arbeiterin Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft in L.