LSG Hessen - Urteil vom 28.03.2008
L 5 R 423/07
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 12.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 464/07

LSG Hessen - Urteil vom 28.03.2008 (L 5 R 423/07) - DRsp Nr. 2009/4493

LSG Hessen, Urteil vom 28.03.2008 - Aktenzeichen L 5 R 423/07

DRsp Nr. 2009/4493

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 12. November 2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres sowie über die Erstattung einer in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 entstandenen Überzahlung in Höhe von insgesamt 6.188,34 EUR.

Der 1941 geborene Kläger verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Industriekaufmann und war zuletzt als stellvertretender Geschäftsführer der B. Sch.-technik GmbH tätig. Nach eigenen Angaben war er hauptsächlich für die Liquidität des Unternehmens zuständig und in geringem Umfang auch mit Personalaufgaben betreffend die Einstellungen von Mitarbeitern betraut.

Am 28. September 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres und gab im Antragsformular an, dass er keine geringfügige Beschäftigung ausübe und ab Rentenbeginn kein Arbeitsentgelt mehr erzielen werde.