LSG Hessen - Urteil vom 29.06.2023
L 8 KR 385/21
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 01.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 74/19

LSG Hessen - Urteil vom 29.06.2023 (L 8 KR 385/21) - DRsp Nr. 2023/15633

LSG Hessen, Urteil vom 29.06.2023 - Aktenzeichen L 8 KR 385/21

DRsp Nr. 2023/15633

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 1. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld und in diesem Zusammenhang über den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit des Klägers über den 5. Dezember 2018 hinaus.

Der 1959 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Seit dem 8. Januar 2018 stand er im Bezug von Krankengeld. Auf den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war als AU-begründende Diagnose zunächst M06.99 (chronische Polyarthritis, Bescheinigung ausgestellt durch den Allgemeinmediziner D.) und ab dem 15. Januar 2018 jeweils M54.19 G (Radikulopathie, gesichert) bzw. M23.39 G B (sonstiger Meniskusschaden beidseitig, gesichert; Bescheinigungen durch den Arzt für Innere Medizin Dr. E.) angegeben. Der Kläger war zuletzt bei dem Versicherungskonzern H. angestellt. Zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit bezog er Arbeitslosengeld I. Der Anspruch auf diese Leistung erschöpfte sich am 14. Januar 2018.