LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 06.04.2023
L 9 SO 41/22 ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGB X § 35 Abs. 1; SGB XII § 75 Abs. 2 S. 10-12;

Vergütung einer Pflegeeinrichtung durch Sozialleistungsträger gemäß dem SGB XIIAbschluss einer schriftlichen Vereinbarung über die LeistungserbringungKostenübernahme von Investitionskosten eines PflegeheimsSofortige Vollziehung eines SchiedsspruchsErforderlichkeit einer Plausibilitätsprüfung bezüglich der Investitionskosten

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.04.2023 - Aktenzeichen L 9 SO 41/22 ER

DRsp Nr. 2023/7000

Vergütung einer Pflegeeinrichtung durch Sozialleistungsträger gemäß dem SGB XII Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung über die Leistungserbringung Kostenübernahme von Investitionskosten eines Pflegeheims Sofortige Vollziehung eines Schiedsspruchs Erforderlichkeit einer Plausibilitätsprüfung bezüglich der Investitionskosten

Trotz eingeschränkter Amtsermittlungspflichten hat die Schiedsstelle im Schiedsverfahren Mitwirkungspflichten der Beteiligten konkret abzufordern.

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Schiedsspruches der Schiedsstelle nach § 81 SGB XII vom 26. April 2022 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGB X § 35 Abs. 1; SGB XII § 75 Abs. 2 S. 10-12;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Schiedsspruches der Schiedsstelle nach § 81 SGB XII, mit welchem gesondert berechnete Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI für ein von ihm betriebenes Pflegeheim festgesetzt worden sind.