LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 07.03.2024
L 16 KR 26/24 B ER
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 18.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 87 KR 34/24

LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 07.03.2024 (L 16 KR 26/24 B ER) - DRsp Nr. 2024/5182

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.03.2024 - Aktenzeichen L 16 KR 26/24 B ER

DRsp Nr. 2024/5182

Nach § 132a Abs 4 Satz 11 SGB V in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung haben Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch einen nach dem 1. Juli 2023 erlassenen Bescheid des Bundesamtes für Soziale Sicherung keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 18. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.).

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen begehren die Feststellung, dass ihre Klage gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin über die Bestimmung einer Schiedsperson aufschiebende Wirkung hat.