LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 21.12.2010
L 7 AS 1102/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 13.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 1354/10

LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 21.12.2010 (L 7 AS 1102/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/20602

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.12.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 1102/10 B ER

DRsp Nr. 2011/20602

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 13. August 2010 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil die Voraussetzungen für die begehrte Verfügung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht vorliegen. Dem Antragsteller ist zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, weil ihm gegenwärtig keine unmittelbaren Nachteile drohen.

Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, einen beitragsdeckenden Zuschuss zu den Kosten seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu gewähren und seine Beitragsrückstände bei der D. AG auszugleichen.