LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 27.11.2008
L 8 SO 173/08 ER
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 10.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 SO 392/08 ER

LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 27.11.2008 (L 8 SO 173/08 ER) - DRsp Nr. 2009/17776

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.11.2008 - Aktenzeichen L 8 SO 173/08 ER

DRsp Nr. 2009/17776

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 10. September 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die vorläufige Gewährung von Sozialhilfe.

Der 1956 geborene Antragsteller ist polnischer Staatsangehöriger. Er reiste am 4. Juli 2008 nach Deutschland zu seiner Tochter, die hier mit deutschem Ehemann und Tochter im Gebiet des Antragsgegners lebt, ein. Die Tochter und ihre Familie beziehen Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsteller erhält eine polnische Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich 220,38 EUR. Er leidet im Wesentlichen an Diabetes mellitus mit der Folge der Amputation beider Unterschenkel sowie an chronischer Herz- und Niereninsuffizienz.