Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 8. November 2021 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger bei seinem Unfall vom 16. August 1993 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Maßgeblich ist der konkrete zeitliche Ablauf vom Ende einer schulischen Veranstaltung in I. bis zu dem Unfall im Bahnhof J., dessen Zeitpunkt sich nicht feststellen lässt.
Der am 6. September 1977 geborene Kläger war im Unfallzeitpunkt Schüler der 9. Klasse der Pestalozzi-Hauptschule K. (heutige Grundschule L. in M.). Er wohnte mit seinen Eltern in der N. 47.
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