Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von drei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden des Beklagten für die Monate Juli 2017 bis einschließlich März 2018.
Der 1997 geborene Kläger zu 1 stand gemeinsam mit seinen Eltern, der 1961 geborenen Klägerin zu 2 und dem 1958 geborenen Kläger zu 3, beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem (). Sie bewohnten im streitbefangenen Zeitraum gemeinsam mit der 1995 geborenen Tochter bzw. Schwester der Kläger zu 1 bis 3, der I., eine Wohnung in der J.. Die Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung betrugen monatlich für die Grundmiete 600 €, für den Heizkostenabschlag bis November 2017 89 €, ab Januar 2018 116 €, für die Nebenkostenvorauszahlungen bis November 2017 113,79 € (davon Wasser 45 € und für die Entwässerung 51 €), ab Januar 2018 137,79 (davon Wasser 54 € und Entwässerung 66 €). Darüber hinaus war im Januar 2018 die Nachzahlung aus der Jahresrechnung des Energieversorgers swb Vertrieb Bremen GmbH (swb) vom 19. Dezember 2017 für Gas, Wasser und Entwässerung i. H. v. 462,71 € fällig. Die Aufbereitung des Warmwassers erfolgte dezentral.
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