LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 15.12.2010
L 2 R 547/09
Vorinstanzen:
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1135/07

LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 15.12.2010 (L 2 R 547/09) - DRsp Nr. 2011/20601

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen L 2 R 547/09

DRsp Nr. 2011/20601

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1968 geborene Klägerin begehrt eine Versorgung mit Hörgeräten, die nicht zum sog. Festbetrag abgegeben werden. Die Klägerin leidet von Kindheit an einer schweren Hörbeeinträchtigung. Sie ist seit etwa acht Jahren mit programmierbaren Im-Ohr-Hörgeräten Oticon Adapto Cic versorgt. Diese bedürfen inzwischen verschleißbedingt einer Erneuerung.

Beruflich ist die Klägerin als Sachbearbeiterin bei der Kriminalpolizei angestellt und befasst sich insbesondere mit Fragen der Geldwäsche.

Die Klägerin hat sich zunächst im März 2007 an die beigeladene Krankenkasse gewandt und die Übernahme der Kosten für zwei Im-Ohr-Hörgeräte vom Typ Siemens Centra Cic in Höhe von insgesamt 5.126,30 EUR begehrt. Die Beigeladene teilte ihr mit Schreiben vom 12. April 2007 mit, dass sie lediglich bereit sei, die Kosten einer erneuten Hörgeräteversorgung bis zu einem Abgabepreis von insgesamt 808,88 EUR (d.h. zum sog. Festbetrag) zu übernehmen; die Klägerin habe dann lediglich die gesetzliche Zuzahlung zehn Euro für jedes der beiden benötigten Hörgeräte zu entrichten. Damit sei eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung gewährleistet.