LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 17.10.2012
L 1 KR 443/11
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 267/08

LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 17.10.2012 (L 1 KR 443/11) - DRsp Nr. 2013/13859

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.10.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 443/11

DRsp Nr. 2013/13859

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung einer Laser-Epilationsbehandlung wegen übermäßigen Haarwuchses.

Die Klägerin ist 1975 geboren und bei der Beklagten krankenversichert. Sie leidet an einem Polyzystischen Ovar-Syndrom (PCO-Syndrom) mit Hirsutismus Grad III sowie einer Adipositas und Insulinresistenz. Zusätzlich treten bei ihr wiederkehrende depressive Störungen auf. Wegen des mit ihrer Erkrankung zusammenhängenden übermäßigen Haarwuchses, insbesondere im Gesicht, beantragte sie bei der Beklagten am 23. April 2008 die Übernahme der Kosten für eine dauerhafte Haarentfernung durch eine Laserbehandlung. Sie legte dazu einen Kostenvoranschlag vor und teilte mit, vor vielen Jahren sei sie an einigen Stellen im Gesicht gelasert worden. Diese seien nach wie vor haarfrei, sodass die Laserepilation die einzig sinnvolle Behandlungsmethode sei.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. Mai 2008 ab und begründete dies damit, die Laserepilation sei eine neue Behandlungsmethode, die nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GemBA) zugelassen sei. Die Klägerin könne jedoch auf die seit vielen Jahren bewährte Epilation durch Elektrokoagulation (Nadelepilation) zurückgreifen.