LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 19.12.2023
L 16 KR 155/22
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1; SGB V § 108;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 25.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 KR 297/19

Vergütung einer Medikamentengabe im Rahmen der stationären Krankenhausbehandlung; Unmöglichkeit einer Vergütung von Faktor X-Gaben war nach Maßgabe der Fallpauschalenvereinbarung (FPV) für das Jahr 2018; Abrechnung des Zusatzentgelts (ZE)2018-97

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.12.2023 - Aktenzeichen L 16 KR 155/22

DRsp Nr. 2024/674

Vergütung einer Medikamentengabe im Rahmen der stationären Krankenhausbehandlung; Unmöglichkeit einer Vergütung von Faktor X-Gaben war nach Maßgabe der Fallpauschalenvereinbarung (FPV) für das Jahr 2018; Abrechnung des Zusatzentgelts (ZE)2018-97

Eine Vergütung von Faktor X-Gaben war nach Maßgabe der Fallpauschalenvereinbarung (FPV) für das Jahr 2018 nicht möglich. Nach Fußnote 1) der Anlage 7 zur FPV 2018 ist die Abrechnung des Zusatzentgelts (ZE)2018-97 (nur) möglich, sofern einer der ICD- Kodes aus der jeweiligen Definition der Anlage 7 und einer der OPS-Kodes aus der jeweiligen Definition der Anlage 6 vorliegt. Der einschlägige OPS 8-812.a ist in der Anlage 6 jedoch nicht aufgeführt. Ein Rückgriff auf § 2 Abs 1 SGB V, um im Einzelfall für das Krankenhaus entstehende Härten auszugleichen, verbietet sich vor dem Hintergrund des komplexen Vergütungssystems. Eine Erhöhung der Vergütung kann nicht auf § 2 Abs 1a SGB V gestützt werden, da es sich bei der Gabe von Coagadex nicht um eine vom Qualitätsgebot abweichende Leistung handelt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 25. Januar 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 254.362,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

§ Abs. ;