LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 20.02.2024
L 16 KR 182/21
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1.; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 KR 733/20

Vergütung der ergänzenden Tagesentgelte im Rahmen von Intensivbehandlungen bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei erwachsenen Patienten mit 3 Merkmalen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.02.2024 - Aktenzeichen L 16 KR 182/21

DRsp Nr. 2024/4813

Vergütung der ergänzenden Tagesentgelte im Rahmen von Intensivbehandlungen bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei erwachsenen Patienten mit 3 Merkmalen

Das Merkmal des OPS 9-619 Notwendigkeit des Einsatzes von individuellen präventiven und/oder reaktiven Sicherungsmaßnahmen ist nicht bereits durch die Unterbringung in der geschlossenen Station eines psychiatrischen Krankenhauses erfüllt.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 31. März 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert im Berufungsverfahren wird auf 1.196,16 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1.; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Vergütung der ergänzenden Tagesentgelte ET0203, die durch Kodierung des OPS-Kodes 9-619 (Intensivbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei erwachsenen Patienten mit 3 Merkmalen) auslöst werden. Im Streit steht das Intensivmerkmal "Anwendung von Sicherungsmaßnahmen".