Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Bremen vom 4. April 2022 wird klarstellend wie folgt neu gefasst:
Unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 6. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2017 wird festgestellt, dass die Rentenzahlungen der Klägerin aus der VBLextra-Versicherung nicht beitragspflichtig zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Entrichtung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung auf monatliche Zahlungen aus der Versicherung "VBLextra" streitig.
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