LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 25.09.2008
L 8 SO 119/07
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 53 SO 348/06

LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 25.09.2008 (L 8 SO 119/07) - DRsp Nr. 2009/17774

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen L 8 SO 119/07

DRsp Nr. 2009/17774

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 29. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird endgültig auf 1.185,93 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin ihrer am 19. Januar 2004 verstorbenen Mutter (Hilfeempfängerin) für die Zeit von Januar 2003 bis Januar 2004 die Zahlung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten der Hilfeempfängerin in monatlicher Höhe von 131,00 EUR.

Die im April 1907 geborene Hilfeempfängerin bewohnte seit April 1999 zusammen mit ihrer Tochter - der Klägerin - eine Wohnung in I. im J ... Die Hilfeempfängerin besaß einen Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 100 und den Merkzeichen "G" und "RF". Sie erhielt Sozialhilfe - laufende Hilfe zum Lebensunterhalt - von der Landeshauptstadt I. unter Anrechnung eines Altersruhegeldes (108,86 EUR). Außerdem erhielt die Hilfeempfängerin ein Pflegegeld. Mietkosten waren in den Anträgen für die Zeit ab April 1999 nicht geltend gemacht. Bei den Sozialhilfezahlungen wurden Unterkunftskosten nicht berücksichtigt.