LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.02.2012
L 19 AS 111/12 B
Fundstellen:
NZS 2012, 599
Vorinstanzen:
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 2422/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.02.2012 (L 19 AS 111/12 B) - DRsp Nr. 2012/6933

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 111/12 B

DRsp Nr. 2012/6933

Tenor

Die Untätigkeitsbeschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Durch Bescheid vom 12.02.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Klägerin war während des Bewilligungszeitraums bei der L versichert. Mit Schreiben vom 03.03.2010 teilte L der Klägerin mit, dass sie ab dem 01.03.2010 eine Zusatzbeitrag von 8,00 EUR mtl. nach § 242 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) erhebe. Durch Bescheid vom 25.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2010 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme des Zusatzbeitrags nach § 26 Abs. 4 Satz 1 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 ab.

Am 26.05.2010 hat die Klägerin Klage auf Übernahme des Zusatzbeitrags erhoben.

Mit Schreiben vom 17.10.2011, eingegangen beim Sozialgericht am 18.10.2011, hat die Klägerin gegen das Sozialgericht eine Untätigkeitsbeschwerde an die "vorgesetzte Stelle" eingelegt.

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.