LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.12.2010
L 19 AS 1094/10 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 26.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 235/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.12.2010 (L 19 AS 1094/10 B) - DRsp Nr. 2010/22530

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.12.2010 - Aktenzeichen L 19 AS 1094/10 B

DRsp Nr. 2010/22530

Tenor

Die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 26.04.2010 werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Entscheidung des Sozialgerichts über ihre Zeugnisverweigerung im Rechtsstreit ihres Sohnes, des Klägers, um Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) für die Zeit ab dem 01.08.2006.

In dieser Zeit wohnte der Kläger mit beiden Beschwerdeführern in einer gemeinsamen Wohnung. Den für den Zeitraum ab dem 01.08.2006 gestellten Leistungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2006 ab; der Kläger lebe in Haushaltsgemeinschaft mit seinen Eltern, habe jedoch trotz Fristsetzung Unterlagen über die Einkommensverhältnisse seiner Eltern nicht vorgelegt. Seine Hilfebedürftigkeit sei nicht nachgewiesen. Im Rahmen einer Beweislastentscheidung sei daher zu seinen Lasten zu entscheiden.