LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.12.2010
L 7 AS 789/10 B ER und L 7 AS 790/10 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 1305/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.12.2010 (L 7 AS 789/10 B ER und L 7 AS 790/10 B) - DRsp Nr. 2010/22184

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.12.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 789/10 B ER und L 7 AS 790/10 B

DRsp Nr. 2010/22184

Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.04.2010 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerden der Antragstellerinnen sind unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Antrag der Antragstellerinnen nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abgelehnt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.