Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.04.2010 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerden der Antragstellerinnen sind unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht (
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