LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.12.2011
L 11 KA 104/10
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 155/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.12.2011 (L 11 KA 104/10) - DRsp Nr. 2012/2770

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.12.2011 - Aktenzeichen L 11 KA 104/10

DRsp Nr. 2012/2770

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.06.2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Abrechnung seiner im Quartal II/2005 erbrachten vertragsärztlichen Leistungen hat.

Der Kläger war von 1993 bis 2009 als Arzt für Allgemeinmedizin in X niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Seine Honorarabrechnungen für die Quartale II/2005 bis IV/2005 reichte er bei der Beklagten im Quartal III/2006 ein. Die Beklagte rechnete die Quartale III/2005 und IV/2005 ab; die Abrechnung für das Quartal II/2005 wies sie mit Bescheid vom 05.02.2009 und Widerspruchsbescheid vom 04.06.2009 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass eine Einreichung von Abrechnungsunterlagen nach Ablauf eines Jahres, vom Ende des Kalandervierteljahres an gerechnet, in dem die Leistungen erbracht worden sind, ausgeschlossen sei.