LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.12.2011
L 11 SF 384/11 AB
Vorinstanzen:
SG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 129/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.12.2011 (L 11 SF 384/11 AB) - DRsp Nr. 2012/7869

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.12.2011 - Aktenzeichen L 11 SF 384/11 AB

DRsp Nr. 2012/7869

Tenor

Das Gesuch der Antragstellerin auf Ablehnung von Richter am Sozialgericht N wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

In dem vor der 13. Kammer des Sozialgerichts (SG) Münster geführten Rechtsstreit S 13 U 293/11 hat die Antragstellerin (AS) durch ihren Prozessbevollmächtigten in der Klageschrift vom 14.09.2011 abschließend ausgeführt "Wir gehen davon aus, dass wir für die ausführliche Klagebegründung eine Frist von drei Monaten ab Übersendung der Verwaltungsakten haben."

In dem weiteren von der AS geführten Rechtsstreit S 13 U 129/11 SG Münster hat Richter am Sozialgericht (RiSG) N der AS im Schreiben vom 29.09.2011 u.a. mitgeteilt "Nach Eingang ihrer angekündigten "ausführlichen" Klagebegründung in der Streitsache S 13 U 293/11 sowie der Klageerwiderung der Beklagten mit Akten ist eine gemeinsame medizinische Beweiserhebung durch Einholung eines Gutachtens beabsichtigt."