LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.12.2013
L 2 AS 1726/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 29.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 2478/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.12.2013 (L 2 AS 1726/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/25341

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 1726/13 B ER

DRsp Nr. 2013/25341

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.08.2013 geändert: Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern ab dem 02.12.2013 vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage (Az S 35 AS 3436/13) gegen den Bescheid vom 03.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2013, längstens jedoch bis zum 02.03.2014 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in derzeitiger Höhe von monatlich 427,84 Euro für die Antragstellerin zu 1) und 105,00 Euro für den Antragsteller zu 2) zu gewähren sowie die Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung der Antragsteller bei der IKK Classic im oben genannten Zeitraum zu übernehmen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren ab 08.10.2013 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T, L, zu den Bedingungen einer im Bezirk des Sozialgerichts Düsseldorf ansässigen Rechtsanwältin gewährt.

Gründe

I.