LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.12.2012
L 11 KA 100/12 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 10.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 KA 2/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.12.2012 (L 11 KA 100/12 B) - DRsp Nr. 2013/787

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.2012 - Aktenzeichen L 11 KA 100/12 B

DRsp Nr. 2013/787

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 5) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10.09.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Beigeladenen zu 5) ist nicht begründet.

Das Sozialgericht (SG) Köln hat sich bei der Festsetzung des Streitwerts zu Recht an dem um den Praxiskostenanteil reduzierten Umsatz orientiert, den ein Facharzt für Allgemeinmedizin / Hausarzt bei erlangter Zulassung innerhalb von drei Jahren aus vertragsärztlicher Tätigkeiten erzielen könnte. Dies entspricht der auch vom SG zitierten Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 17.01.2011 - L 11 KA 87/10 B ER -):

"1. Ausgehend vom Streitgegenstand (unbefristete Sonderbedarfszulassung) wird das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers durch die Höhe der in einem bestimmten Zeitraum (dazu nachfolgend a)) zu erzielenden Einnahmen (dazu nachfolgend b)) bestimmt.