LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.12.2012
L 6 AS 1448/12 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 18.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 49 AS 1884/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.12.2012 (L 6 AS 1448/12 B) - DRsp Nr. 2013/789

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.2012 - Aktenzeichen L 6 AS 1448/12 B

DRsp Nr. 2013/789

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 18.05.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).

Auf den Antrag der Klägerin vom 05.05.2010 bewilligte ihr das Sozialgericht Duisburg mit Beschluss vom 09.02.2011 Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens S 38 AS 1884/10 PKH ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwalt I, E. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hatte die Klägerin die Frage "trägt eine Rechtschutzversicherung oder andere Stelle/Person (z.B. Gewerkschaft, Arbeitgeber, Mieterverein) die Kosten Ihrer Prozessführung?" mit "Nein" beantwortet. Die Klägerin ist jedoch Mitglied des VDK, weshalb sie einen Anspruch auf Prozessvertretung durch den VDK auch in Klageverfahren in SGB II -Angelegenheiten hat. Dieser Umstand wurde dem Sozialgericht Duisburg erst nach Bewilligung der PKH bekannt, als die Klägerin in dem Verfahren S 49 AS 4225/10 als Zeugin vernommen wurde und Kontoauszüge vorlegte, aus denen die Mitgliedschaft und Beitragszahlung zum VDK ersichtlich waren.