LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.12.2012
L 7 AS 1977/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 1621/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.12.2012 (L 7 AS 1977/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/1028

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 1977/12 B ER

DRsp Nr. 2013/1028

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 26.09.2012 geändert. Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab Antragstellung (05.09.2012) bis 31.10.2012 wird abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zu 2/3.

Gründe

Die Beschwerde des Antraggegners ist nur aus dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Das Sozialgericht (SG) Detmold hat dem Antrag der Antragsteller auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 26.09.2012 zu Recht im tenorierten Umfang für die Zeit vom 01.11.2012 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, jedoch längstens bis zum 28.02.2013 stattgegeben.