Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 26.09.2012 geändert. Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab Antragstellung (05.09.2012) bis 31.10.2012 wird abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zu 2/3.
Die Beschwerde des Antraggegners ist nur aus dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
Das Sozialgericht (
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