LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.12.2013
L 19 AS 2069/13 B
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 18.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1971/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.12.2013 (L 19 AS 2069/13 B) - DRsp Nr. 2013/25342

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 2069/13 B

DRsp Nr. 2013/25342

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.10.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines Sonderbedarfs nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II streitig.

Der am 00.00.1956 geborene Kläger bezieht seit dem 01.01.2005 durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Am 12.05.2009 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, dass er verschiedene Sachen für seine Wohnung anschaffen wolle. Seine Möbel, Waschmaschine etc. seien sehr alt und kaputt gewesen. Deshalb habe er seine Möbel nach und nach entsorgen müssen. Er wohne seit 1987 in der Wohnung und habe sich nie neue Möbel anschaffen können. Nachdem dem Kläger erklärt wurde, dass ihm für die Anschaffung neuer Möbel nur ein Darlehen mit einer Tilgung von einer Ratenzahlung i.H.v. 35,00 EUR monatlich gewährt werden könne, nahm er den Antrag zurück. Eine Renovierungsbeihilfe i.H.v. 413,97 EUR für die Wohnung wurde dem Kläger nach Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens bewilligt.