LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.12.2011
L 20 AY 115/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 05.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 AY 87/10 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.12.2011 (L 20 AY 115/11 NZB) - DRsp Nr. 2012/2771

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2011 - Aktenzeichen L 20 AY 115/11 NZB

DRsp Nr. 2012/2771

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Beschwerde in dem Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 05.08.2011 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, der im Rahmen eines Verfahrens auf Festsetzung ihrer anwaltlichen Vergütung gegen die Staatskasse ergangen ist.

Die Beschwerdeführerin war den Antragstellerinnen in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet. Unter dem 15.12.2010 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 286,79 Euro fest. Die dagegen eingelegte Erinnerung der Beschwerdeführerin, mit der sie sich gegen die Kürzung der geltend gemachten Gebühren um 123,76 Euro wandte, wies das Sozialgericht Köln durch Beschluss vom 05.08.2011 zurück. In den Gründen führte das Sozialgericht u.a. aus, die Entscheidung sei für die Beschwerdeführerin endgültig und könne nicht mit der Beschwerde angefochten werden, weil der Wert der Beschwer den Betrag von 200,00 Euro nicht übersteige.