LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.12.2012
L 19 AS 2074/12 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 4717/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.12.2012 (L 19 AS 2074/12 B) - DRsp Nr. 2013/791

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 2074/12 B

DRsp Nr. 2013/791

Tenor

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.09.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die am 00.00.1966 geborene Klägerin zu 1) wohnt mit ihren beiden Kindern, dem Sohn S und der Tochter K (Klägerin zu 2) zusammen.

Durch Bescheid vom 01.01.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1) und ihrem Sohn S Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2010 bis zum 30.04.2011. Bei der Ermittlung des Hilfebedarfs berücksichtigte der Beklagte Unterhaltszahlungen an die Klägerinnen zu 1) und zu 2), Kindergeld, Wohngeld und ein Einkommen der Klägerin zu 1) aus Erwerbstätigkeit.

Durch Bescheid vom 14.03.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1) und ihrem Sohn S Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03 bis 30.04.2011 in Höhe von insgesamt 756,62 EUR mtl. Bei der Ermittlung des Hilfebedarfs berücksichtigte der Beklagte Unterhaltszahlungen an die Klägerinnen zu 1) und zu 2), Kindergeld und Wohngeld. Durch Bescheid vom 29.03.2011 erhöhte der Beklagte die Leistungen an die Klägerin zu 1) für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.04.2011 wegen der Erhöhung des Regelbedarfs.