LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.10.2023
L 7 AS 1276/23 B ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 24.08.2023

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.10.2023 (L 7 AS 1276/23 B ER) - DRsp Nr. 2023/15745

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.10.2023 - Aktenzeichen L 7 AS 1276/23 B ER

DRsp Nr. 2023/15745

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.08.2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die 0000 geborene Antragstellerin ist O. Staatsangehörige. Sie beantragte am 13.07.2023 Leistungen nach dem SGB II beim Antragsgegner. In ihrem Leistungsantrag gab sie als Adresse "R.-straße N01 in V." und als Kontaktdaten "E-Mail01" an.

Der Antragsgegner schrieb die Antragstellerin am 17.07.2023 an. Er habe keine weitere Rückmeldung von ihr erhalten. Sie müsse Ihren Leistungsantrag vervollständigen und sich telefonisch oder persönlich durch Vorsprache verifizieren lassen.

Die Antragstellerin gab in der Folge an, im Dezember 2022 eingereist zu sein. Zuvor habe sie 12 Monate lang eine Witwenrente bezogen. Sie sei ein Flüchtling aus der G.. Ihr Ehemann sei verstorben. Sie habe kein Einkommen, kein Vermögen und kein Konto. Die Antragstellerin übersandte einen am "28.12.2023" unterschrieben Mietvertrag, ausweislich dessen sie ab dem "28.12.2023" für 350 € Kaltmiete, 80 € Nebenkosten und 20 € Heizkosten bei einem Herrn A. wohne. In dem Mietvertrag waren sodann 350 € Gesamtmiete ausgewiesen.