LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.11.2023
L 7 AS 1412/23 B ER und L 7 AS 1413/23 B
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 25.09.2023

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.11.2023 (L 7 AS 1412/23 B ER und L 7 AS 1413/23 B) - DRsp Nr. 2023/15746

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.11.2023 - Aktenzeichen L 7 AS 1412/23 B ER und L 7 AS 1413/23 B

DRsp Nr. 2023/15746

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.09.2023 werden zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkrichen , das ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren abgelehnt hat.

Die 0000 geborene Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der am 00.00.0000 geborenen Antragstellerin zu 2) sowie des am 00.00.0000 geborenen D. S. P.. Beide sind Q. Staatsangehörige. Die Antragstellerin zu 1) gab an, dass der Vater der Antragstellerin zu 2) ihr unbekannt sei, da es sich lediglich um eine flüchtige Bekanntschaft gehandelt habe, und ihr der Aufenthalt des Vaters des Kindes D. S. P. ebenfalls unbekannt sei.

Die Antragstellerin zu 1) reiste am 10.03.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Für die von ihr bewohnte Wohnung muss die Antragstellerin eine Kaltmiete von 300 € zuzüglich 50 € Nebenkosten zahlen (Mietvertrag vom 10.03.2022).