Die Untätigkeitsbeschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Mit am 04.10.2010 beim Sozialgericht gestelltem Antrag hat die Antragstellerin die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) unter Anknüpfung an ihre am 27.07.2010 bei der Antragsgegnerin gestellten Anträge auf Grundsicherung sowie Erstaustattung für Schwangerschaft und Kind beantragt.
Nach Ermittlungen des Sozialgerichts zu dem von der Antragsgegnerin bislang als nicht erwiesen angesehenen Anspruchsvoraussetzungen hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27.10.2010 idF des Änderungsbescheides vom 09.11.2010 der Antragstellerin Grundsicherungsleistungen ab dem 01.08.2010 bewilligt.
Mit der am 28.10.2010 beim Sozialgericht eingegangener Beschwerde hat die Antragstellerin Untätigkeit sowohl der Antragsgegnerin als auch des Sozialgerichts hinsichtlich des am 27.07.2010 gestellten Antrages u. a. auf Babyerstaustattung und Schwangerschaftsbekleidung gerügt und mit weiterem Schreiben vom 09.11.2010 auf Anfrage des Sozialgerichts mitgeteilt, da dieses weiterhin untätig sei, werde um Weiterleitung an das Landessozialgericht gebeten.
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