LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.12.2011
L 8 R 701/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 577/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.12.2011 (L 8 R 701/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/22423

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.12.2011 - Aktenzeichen L 8 R 701/11 B ER

DRsp Nr. 2011/22423

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 08.06.2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 28.563,48 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 31.3.2011 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.3.2011, mit dem er auf Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen eines Summenbescheides in Höhe von 77.352,93 Euro zzgl. Säumniszuschlägen in Höhe von 32.901,- Euro in Anspruch genommen wird.