LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.01.2013
L 11 KR 592/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 509/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.01.2013 (L 11 KR 592/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/2507

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2013 - Aktenzeichen L 11 KR 592/12 B ER

DRsp Nr. 2013/2507

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.09.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Zahlung von Krankengeld.

Der am 00.00.1946 geborene Antragsteller ist seit 01.01.2003 pflichtversicherungspflichtiges Mitglied der Antragsgegnerin. Zuletzt war er vom 15.08.2007 bis 30.09.2011 aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung pflichtversichertes Mitglied der Antragsgegnerin mit Anspruch auf Krankengeld. Wegen einer seit dem 18.04.2011 bestehenden Arbeitsunfähigkeit bezog er nach dem Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ab dem 30.05.2011 Krankengeld. Am 29.09.2011 stellte der Antragsteller bei der Beigeladenen einen Antrag auf Regelaltersrente, den er am 21.10.2011 mit der Begründung zurücknahm, noch Anspruch auf Krankengeld zu haben.