LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.11.2013
L 19 AS 1777/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 11.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 651/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.11.2013 (L 19 AS 1777/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/25101

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 1777/13 B ER

DRsp Nr. 2013/25101

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 11.06.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung von Zuschüssen für die Kosten eines fahrbaren Mittagstisches sowie zur Beschaffung von Kleidung im Wege der einstweiligen Anordnung. Den fahrbaren Mittagstisch können alle in der Stadt B wohnenden Personen in Anspruch nehmen, die sich ihre Mahlzeiten nicht selbst zubereiten können und keine Gelegenheit haben, diese durch Dritte zubereiten zu lassen. Im Rahmen des fahrbaren Mittagstisches erhalten die daran beteiligten Personen ein vollständig vor- bzw. zubereitetes Mittagessen, wobei im Allgemeinen zwischen mehreren Menüs ausgewählt werden kann. Diese werden von den Mitarbeitern der Anbieter täglich (Warmessen) oder einmal wöchentlich (tiefgekühltes Essen) in die Wohnung gebracht (Informationen aus www.aachen-de).