LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.12.2010
L 12 AS 1701/10 NZB
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 100/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.12.2010 (L 12 AS 1701/10 NZB) - DRsp Nr. 2010/22188

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen L 12 AS 1701/10 NZB

DRsp Nr. 2010/22188

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.08.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.08.2010 ist nicht begründet.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- Euro nicht übersteigt. Diese Tatbestandsvoraussetzung liegt hier vor.

Der Kläger begehrt für einen Zeitraum von 3 ½ Monaten die Differenz zwischen den ihm entstandenen und tatsächlich bewilligten Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 56,- Euro monatlich, so dass sich ein streitiger Betrag von 196,- Euro ergibt. Die Berufungssumme ist damit nicht erreicht.