LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.12.2010
L 12 SO 484/10
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 23.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 189/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.12.2010 (L 12 SO 484/10) - DRsp Nr. 2011/491

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen L 12 SO 484/10

DRsp Nr. 2011/491

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.07.2010 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten steht die vom Kläger gegenüber der Beklagten begehrte Übernahme rückständiger Energieverbrauchskosten in Höhe von 131,96 EUR sowie die Übernahme laufender monatlichen Abschlagszahlungen für Strom in Höhe von 28,00 EUR im Streit.

Der am 00.00.1963 geborene Kläger bezieht neben einer Versichertenrente der Deutschen Rentenversicherung X aufstockende Leistungen nach dem 3. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) von der Beklagten.

Im Oktober 2009 übersandte der Kläger der Beklagten eine Abrechnung der S AG für den Abrechnungszeitraum vom 03.10.2008 bis 08.10.2009, die einen Nachforderungsbetrag in Höhe von 131,96 EUR sowie künftige Abschläge in Höhe von 28,00 EUR monatlich ausweist. Der Kläger beantragte eine Übernahme der Stromkosten sowie der Nachzahlung und gab an, durch eine Verschlimmerung seiner chronischen Erkrankungen sei er im letzten Jahr gezwungen gewesen, sich mehr zu Hause aufzuhalten.