LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.12.2010
L 12 SO 535/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 472/10 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.12.2010 (L 12 SO 535/10 B ER) - DRsp Nr. 2010/22531

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen L 12 SO 535/10 B ER

DRsp Nr. 2010/22531

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.09.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragstellerin, ihr für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C, L zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 05.10.2010 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.09.2010 hat keinen Erfolg. Sie ist im Hinblick auf den Hauptantrag der Antragstellerin zulässig, jedoch nicht begründet und im Hinblick auf deren Hilfsantrag bereits unzulässig.