LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.12.2013
L 2 AS 843/13 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 4611/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.12.2013 (L 2 AS 843/13 B) - DRsp Nr. 2013/25346

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.12.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 843/13 B

DRsp Nr. 2013/25346

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.04.2013 aufgehoben. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H, T, bewilligt. Kosten sind für dieses Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 15.08.2012 bis 30.11.2012.

Die im Mai 2011 von Q nach C gezogene Klägerin bezieht seit dem 01.06.2011 von dem Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bewilligungsbescheid vom 03.05.2012 in der Form des Änderungsbescheides vom 30.05.2012 gewährte der Beklagte ihr für den Zeitraum 01.06.2012 bis 30.11.2012 Leistungen in Höhe von 772,- Euro (Regelleistung in Höhe von 374,- Euro und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 398,- Euro). Die Klägerin bewohnte zu diesem Zeitpunkt eine 36 qm große Wohnung in der S-Straße 00 in C, die Feuchtigkeitsschäden (Schimmelbefall) aufwies.