LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.12.2010
L 12 AR 30/10
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 04.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 15/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.12.2010 (L 12 AR 30/10) - DRsp Nr. 2010/22189

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - Aktenzeichen L 12 AR 30/10

DRsp Nr. 2010/22189

Die außergerichtliche Beschwerde des Klägers vom 04.11.2010 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat am 15.01.2009 Klage beim Sozialgericht Dortmund (SG) gegen einen Bescheid der Beklagten vom 23.12.2008 erhoben. Darin wurde die Gewährung von Leistungen nach dem SG II abgelehnt.

Bereits am 26.03.2009 hat das SG einen Erörterungstermin in Aussicht gestellt, aber darauf hingewiesen, dass ein konkreter Termin noch nicht in Aussicht gestellt werden könne. Am 05.08.2010 wurde dann die Sache zusammen mit anderen Verfahren des Klägers vor dem SG erörtert. In diesem Termin wurden mehrere Sachen verbunden und ein Verhandlungstermin mit Beweisaufnahme angekündigt. Ein solcher wurde bis Anfang November 2010 nicht durchgeführt.

Mit Schreiben vom 04.11.2010 führt der Kläger "Beschwerde" darüber, dass er noch immer keinen Bescheid vom Gericht habe. Er bitte um Bearbeitung seiner Angelegenheit, da er mittellos sei.

Das Schreiben vom 04.11.2010 ist im Kontext mit dem weiteren Schreiben vom 19.11.2010 als Untätigkeitsbeschwerde anzusehen.