LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.12.2010
L 12 SO 559/10 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 06.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 208/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.12.2010 (L 12 SO 559/10 B) - DRsp Nr. 2010/22532

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - Aktenzeichen L 12 SO 559/10 B

DRsp Nr. 2010/22532

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 06.09.2010 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Kläger befindet sich in Haft in der JVA L. Der Beschluss des SG vom 06.09.2010 ist dem Kläger am 13.09.2010 zugestellt worden. Am 11.10.2010 hat er die Beschwerdeschrift verfasst. Die Beförderung der Beschwerdeschrift ist von der Briefkontrolle am 14.10.2010 genehmigt worden und am 18.10.2010 beim SG eingegangen.

Die Beschwerde war als unzulässig, weil verfristet, zu verwerfen. Die Beschwerdefrist beträgt nach § 173 SGG einen Monat. Die Frist begann mit der Zustellung am 13.09.2010 und endete gemäß § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf des 13.10.2010. Die Beschwerde ist erst am 18.10.2010 beim SG eingegangen und damit um 5 Tage zu spät.

Dem Kläger konnte wegen der Versäumung der Beschwerdefrist keine Wiedereinsetzung (WE) in den vorigen Stand nach § 67 SGG gewährt werden. Er hat den verspäteten Zugang zu vertreten. Strafhaft ist kein Entschuldigungsgrund für ein Fristversäumnis (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG 9. Aufl. 2008, § 67 Rnr. 8).