Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
Der Kläger befindet sich in Haft in der JVA L. Der Beschluss des
Die Beschwerde war als unzulässig, weil verfristet, zu verwerfen. Die Beschwerdefrist beträgt nach § 173 SGG einen Monat. Die Frist begann mit der Zustellung am 13.09.2010 und endete gemäß § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf des 13.10.2010. Die Beschwerde ist erst am 18.10.2010 beim
Dem Kläger konnte wegen der Versäumung der Beschwerdefrist keine Wiedereinsetzung (WE) in den vorigen Stand nach § 67 SGG gewährt werden. Er hat den verspäteten Zugang zu vertreten. Strafhaft ist kein Entschuldigungsgrund für ein Fristversäumnis (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG 9. Aufl. 2008, § 67 Rnr. 8).
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