LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.12.2010
L 8 R 949/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 05.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 967/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.12.2010 (L 8 R 949/10 B ER) - DRsp Nr. 2010/22533

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - Aktenzeichen L 8 R 949/10 B ER

DRsp Nr. 2010/22533

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 5.11.2010 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verurteilt, dem Antragsteller Leistungen zur stationären medizinischen Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankung zu gewähren. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H, H, beigeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Bewilligung einer stationären Entwöhnungsmaßnahme.

Der am 00.00.1982 geborene Antragsteller hat in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1.9.2001 46 Monate mit Pflichtbeiträgen, zuletzt durchgängig in der Zeit vom 1.11.2007 bis zum 20.2.2009, zurückgelegt. Er ist betäubungsmittelabhängig und im Zusammenhang hiermit strafrechtlich vielfach in Erscheinung getreten.