LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.12.2012
L 7 AS 2016/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 04.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 3558/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.12.2012 (L 7 AS 2016/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/795

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 2016/12 B ER

DRsp Nr. 2013/795

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 04.10.2012 wird zurückgewiesen. Den Antragstellerinnen wird für das Beschwerdeverfahren ab dem 24.10.2012 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin K aus F beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.

Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat dem Antrag der Antragstellerinnen (spanische Staatsangehörige) auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 04.10.2012 zu Recht stattgegeben.