Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 04.10.2012 wird zurückgewiesen. Den Antragstellerinnen wird für das Beschwerdeverfahren ab dem 24.10.2012 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin K aus F beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.
Das Sozialgericht (
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|