LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.12.2012
L 8 R 650/12 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 09.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 267/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.12.2012 (L 8 R 650/12 B) - DRsp Nr. 2013/1891

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2012 - Aktenzeichen L 8 R 650/12 B

DRsp Nr. 2013/1891

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 9.7.2012 wird geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 28.656,03 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beteiligten haben in der Hauptsache im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) darüber gestritten, ob die Beigeladene als Buchhalterin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum klagenden Unternehmen steht. Das Sozialgericht (SG) hat den Streitwert auf 14.328,02 Euro festgesetzt (Beschluss v. 9.7.2012). Es ist dabei von den Bruttovergütungen ausgegangen, die die Klägerin der Beigeladenen in den Jahren 2008 bis 2010 gezahlt hat (71.640,08 Euro) und hat den Arbeitgeberanteil, den hiervon zu zahlenden fiktiven Gesamtsozialversicherungsbeiträgen pauschaliert auf 20 % angesetzt und auf diese Weise den Streitwert errechnet.