LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.12.2013
L 2 AS 1000/13 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 695/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.12.2013 (L 2 AS 1000/13 B) - DRsp Nr. 2013/25772

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 1000/13 B

DRsp Nr. 2013/25772

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.05.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde der Kläger ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des Artikel 7 Nr. 11 lit. b des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze - BUK-NOG - vom 19.10.2013 (BGBl I, 2013, 3836, 3847) ausgeschlossen.

Dahingestellt bleiben kann, ob das von den Klägern geführte Verfahren in der Hauptsache der Zulassung bedürfte. Dies ist vorliegend unklar, weil die Kläger zwar die Verfassungswidrigkeit der Regelsatzhöhe rügen, aber im Klageverfahren nicht mitgeteilt haben, in welcher Höhe ihrer Auffassung nach Regelleistungen zu zahlen seien.