LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.12.2013
L 2 AS 1881/13 NZB
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 161/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.12.2013 (L 2 AS 1881/13 NZB) - DRsp Nr. 2013/25773

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 1881/13 NZB

DRsp Nr. 2013/25773

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Münster vom 8. August 2013 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar nicht fristgerecht eingelegt worden, sie ist aber gleichwohl als zulässig anzusehen, weil die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist vom Kläger nicht zu vertreten und ihm deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu gewähren ist.