LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.12.2012
L 6 AS 466/12 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 1424/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.12.2012 (L 6 AS 466/12 B) - DRsp Nr. 2013/1029

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2012 - Aktenzeichen L 6 AS 466/12 B

DRsp Nr. 2013/1029

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.02.2012 wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin begehrt die Erstattung von Bewerbungskosten in Höhe von 116.- EUR.

Die Klägerin, die Arbeitslosengeld II bezog, beantragte am 09.11.2009 die Erstattung von Bewerbungskosten. Sie reichte eine Liste über 16 Bewerbungen aus der Zeit vom 23.01.2009 - 03.12.2009 ein. Der Beklagte veranlasste eine Pauschalzahlung von 80.- EUR (5.- EUR - 16), die am 18.01.2010 bei der Klägerin einging. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, sie verlangte die Erstattung von tatsächlichen Aufwendungen i. H. v. 196.- EUR. Mit Bescheid vom 24.06.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Von den 16 nachgewiesenen Bewerbungen sei nur eine nach der Stellung des Antrags auf Erstattung der Bewerbungskosten erfolgt. Nur die Kosten für diese Bewerbung seien i. H. v. 5.- EUR erstattungsfähig. Soweit der Klägerin bereits höhere Kosten erstattet worden seien, habe es damit sein Bewenden.